Satzung der JFG Region Harburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Juniorenfördergemeinschaft Region Harburg“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“. Nachfolgend wird der Verein abgekürzt JFG Region Harburg genannt.
     
  2. Er wird auf Initiative der Vereine TSV Ebermergen e.V., SV Großsorheim e.V., TSV Harburg 1907e.V., Hoppinger SV e.V., BC Huisheim e.V., SV Mauren e.V. und FSG Mündling-Sulzdorf e.V. gegründet. Diese Gründungsvereine und die sich eventuell später anschließenden Vereine sind „Stammvereine“. 
     
  3. Die JFG Region Harburg hat ihren Sitz in Harburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg einzutragen.
     
  4. Das Geschäftsjahr der JFG Region Harburg erstreckt sich vom 01. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
     
  5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
     
  6. Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an.
     
  7. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Jugend-Fußballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  6. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Freibeträge / Vergünstigungen unterstützt werden.
     
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     
  8. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt an.


 

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere - Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
    - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen,
      Kursen & sportlichen Veranstaltungen
    - Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Betreuern.
    - Der Verein ist für die Besetzung der Altersstufen-Koordinatoren-,
       Trainer- bzw. Betreuerposten verantwortlich.
     
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


  

§ 4 Vereinsmittel

  1. Die JFG erhält von den Stammvereinen Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Zuwendungen werden in einer gesonderten Finanzordnung geregelt.
     
  2. Weitere direkte Einnahmen entstehen aus verschiedenen Veranstaltungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
     
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
     
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters

     

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
     
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gem. §26 BGB gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsschluss eines Geschäftsjahres zulässig.
     
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Stammverein endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der JFG.
     
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    - es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    - in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
      gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat,
    - oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen ist,
    - wegen unehrenhaftem Betragen,
    - Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    - Ausschluss aus dem BLSV oder einer seiner Dachverbände
     
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
     
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Streichung kann durch den Gesamtvorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens drei Monate vergangen sind.
     
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bestehende Forderungen.

 
 

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied der JFG Region Harburg hat einen Jahresbetrag als Mitgliedsbeitrag zu leisten.
     
  2. Die Höhe des Geldbeitrags wird von einer Finanzordnung festgelegt.

     

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe
    - der Gesamtvorstand
    - der Vorstand gemäß § 26 BGB
    - die Mitgliederversammlung.

 
 

§ 9 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister (Kassier), zwei Sportlichen Leitern und mindestens einem Beisitzer.
     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister (Kassier) jeweils einzelvertretungsberechtigt.
     
  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandmitglieds bestimmt der Gesamtvorstandschaft ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
     
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Gesamtvorstandsmitglied (ausgenommen der vertretungsberechtigten Mitglieder der Stammvereine).
     
  5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
     
  6. Dem Gesamtvorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
     
  7. Der Vorstand gemäß §26 BGB ist berechtigt zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bis zu einem Geschäftswert von 1.000 Euro. Über hinausgehende Rechtsgeschäfte entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Gesamtvorstand verlangt. 
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Termin, Ort und Tagesordnung sind im Amtsblatt der Stadt Harburg und der Gemeinde Huisheim mitzuteilen.
     
  3. Die Einberufung kann auch durch schriftliche Einladung (auch in Form von E-Mail) erfolgen.
     
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
     
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     
  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
     
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


 

§ 11 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Idealerweise sollte das Prüfungsgremium aus drei Personen bestehen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung kann jederzeit, aber mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis sind der Gesamtvorstand oder in der Jahreshauptversammlung die Mitglieder zu unterrichten.


 

§ 12 Aufnahme eines neuen Stammvereins

Für die Aufnahme eines neuen Vereins ist ein Antrag beim Gesamtvorstand zu stellen. Dieser entscheidet dann in einer dafür einberufenen Vorstandssitzung über die Aufnahme mit einer einfachen Mehrheit.

 
 

§ 13 Austritt eines Stammvereins aus der JFG

Der Austritt eines der beteiligten Stammvereine ist grundsätzlich möglich. Einzelheiten zum entsprechenden Prozedere hierzu sind in der Jugendordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes geregelt. Der ausgetretene Verein hat keinerlei Ansprüche gegenüber der JFG und der beteiligten Stammvereine.

 

§ 14 Auflösung des Vereins 

  1. Die Juniorenfördergemeinschaft kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
     
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
     
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Gesamtvorstandsmitglieder.
     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die zum Zeitpunkt der Auflösung beteiligten und als gemeinnützig anerkannten Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 15 Ermächtigung

  1. Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich oder registergerichtlich angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit Ordnungen erlassen.
     
  3. Der Verein kann sich Ordnungen geben.

 

§ 16 Vergütungen für die Vereinstätigkeit  

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
     
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
     
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
     
  4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 
 

§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

  
 

§ 18 Inkrafttreten

Bei der Gründung:

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 22.03.2012 in Harburg (Schwaben) beschlossen und in Kraft gesetzt.


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Wir sind Partner

Die Grund- und Mittelschule Harburg und die JFG Region Harburg gehen im sportlichen Bereich gemeinsame Wege.
Die Kooperationsvereinbarung in Form der Gründung einer Sportarbeitsgemeinschaft unter dem Motto „Schule und Verein: Gemeinsam am Ball!“ wurde durch den Deutschen Fußball Bund (DFB) bestätigt. Unterstützt und bezuschusst wird dies vom Kultusministerium, dem DFB und dem Bayerischen Fußball-Verband.